§ 630d BGB: Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

Anmerkung zu § 630d BGB

Vereinfacht: Bei einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, in ein sonstiges Recht des Patienten, muss der Arzt oder sonstige Behandelnde die Einwilligung des Patienten zuvor einholen.

Bei Einwilligungsunfähigkeit muss der Berechtigte einwilligen, es sei denn es liegt eine entsprechende Patientenverfügung nach § 1901a BGB vor, die den geplanten Eingriff gestattet. Bei unaufschiebbarkeit muss der mutmaßliche Wille des Patienten erforscht werden.

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn eine wirksame Aufklärung vorliegt.