§ 66 SGB V: Krankenkasse soll bei Behandlungsfehler unterstützen
„In § 66 wird das Wort „können“ durch das Wort „sollen „ersetzt.“
Anmerkung zu § 66 SGB V
Die Vorschrift des § 66 SGB V würde dann wie folgt lauten:
Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.