Nach den allgemeinen Regeln des Dienstvertrages muss der Dienstverpflichtete grundsätzlich den Dienst selbst erbringen. Das gilt auch nach dem Patientenrechtegesetz, denn 613 BGB wird von § 630b BGB in Bezug genommen. § 613 BGB ist danach auf die medizinische Behandlung anwendbar, die also in der Regel persönlich vom Behandelnden erbracht werden muss.

Im Behandlungsvertrag kann jedoch etwas anderes vereinbart werden, wenn die jeweilige Maßnahme delegationsfähig ist. Wird der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z.B. einem Krankenhausträger abgeschlossen, so delegiert diese die Behandlung auf die bei ihr angestellte Ärzte.

Manche Vorschriften statuieren Arztvorbehalte. Beispiel: § 15 Absatz 1 Satz 2 SGB V bestimmt, dass erforderliche Hilfeleistungen anderer Personen nur erbracht werden dürfen, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

Die Übertragung einer solchen, der Delegation zugänglichen medizinischen Behandlungsmaßnahme auf einen anderen als den eigentlich Behandelnden ist nur zulässig, wenn der Patient (konkludent) zustimmt.